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Jede Person, die in Spanien nicht resident ist und dort ein Eigentum besitzt, ist verpflichtet, die Steuererklärung nicht residenter Personen einzureichen. Diese Steuererklärung wird im Nachhinein eingereicht, d.h. in diesem Jahr reichen wir die Steuererklärung für das vergangene Jahr ein und im nächsten Jahr reichen wir die Steuererklärung für dieses Jahr ein. Das kann auf unterschiedliche Weise erfolgen:   

1.- Falls Sie die Wohnung nicht vermietet haben, reichen Sie eine jährliche Steuererklärung über einen proportionalen Anteil des Katasterwerts, der in der Rechnung der Grundsteuer an die Gemeinde [I.B.I.] angegeben ist, ein und der Betrag variiert, abhängig davon, ob Sie Staatsbürger der Europäischen Union sind oder nicht. 

2.- Falls Sie die Wohnung das ganze Jahr über vermietet haben, sind Sie verpflichtet, jedes Vierteljahr eine Steuererklärung einzureichen, d.h. im April (für Januar, Februar und März), im Juli (für April, Mai und Juni), im Oktober (für Juli, August und September) und im Januar (für Oktober, November und Dezember). In diesen Steuererklärungen werden die Einkünfte jedes Vierteljahres angegeben, abzüglich der Kosten, die in Abzug gebracht werden können (Versicherung, Gemeinschaftskosten, Honorare, Reparaturen, Zahlungen für Versorgungsleistungen, unter der Bedingung, dass diese vom Eigentümer gezahlt werden.)  

3.- Falls Sie zeitweise vermieten, sind Sie verpflichtet, zwei Steuererklärungen einzureichen: eine für den Zeitraum, in dem sie vermietet haben und eine andere für den Rest des Jahres. 

Es bleibt zu erwähnen, dass zwei Situationen entstehen können, wenn die Steuererklärungen für die vorangegangenen Jahre nicht eingereicht wurden:    

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