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Die Staatsbürger eines Mitgliedsstaats der E.U. oder eines anderen Staats, der Mitglied des Abkommens des E.W.R. ist, die länger als drei Monate in Spanien wohnen, sind verpflichtet, ihren Eintrag in das Zentralregister für Ausländer persönlich bei der Ausländerbehörde der Provinz, in der sie zu wohnen beabsichtigen oder ggf. beim zuständigem Polizeikommissariat zu beantragen. Dieser Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Einreise in Spanien zu beantragen und Ihnen wird sofort eine Bescheinigung des Registers ausgestellt, auf welcher der Name, die Staatsbürgerschaft und die Adresse der registrierten Person, deren Identifikationsnummer für Ausländer und das Datum des Eintrags in das Register angegeben sind.

Sobald Sie fünf Jahre ununterbrochen in Spanien rechtmäβig gelebt haben, kann eine unbegrenzten Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden, die jedoch beantragt werden muss.

Zur Beantragung dieser Bescheinigung muss ein gültiger Reisepass oder Personalausweis und 2 Passfotos vorgelegt werden, die entsprechende Gebühr gezahlt und die Antragsformulare ordnungsgemäβ ausgefüllt werden, und abhängig von den beruflichen Umständen des Antragstellers (arbeitslos, selbstständig, angestellt, pensioniert oder in Rente) werden weitere erforderliche und spezielle Unterlagen verlangt.

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